Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung erläutert der VwGH, dass eine - mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene - einstweilige Verfügung bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten kann - gleiches gilt bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 VwGG

