Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage näher, welcher Maßstab an die Unbefangenheit von, dem Auftraggeber zuzurechnenden, Mitarbeitern anzulegen ist. Dabei war vor allem die Weitergabe von Hearingfragen sowie die Rechtswidrigkeit des Verfahrens aufgrund der Teilnahme des betroffenen Kommissionsmitglieds herrschendes Thema.

