Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Zuschlagsfähigkeit von nach Ablauf der Zuschlagsfrist abgegebenen Angeboten zu. Wie wirkt sich ein solches Vorgehen auf die Rechte übergangener Bieter aus?
Rechtsgrundlagen: § 112 BVergG; § 133 BVergG

