Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz der Frage zu widmen, ob bei einer Neuvergabe aufgrund der Unzufriedenheit mit der bisherigen Leistung des Auftragnehmers dieser zur Angebotsabgabe einzuladen ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 BVergG

