Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich vorwiegend mit der Ausscheidung nicht prioritärer Dienstleistungen aus dem Vergabeverfahren zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 2 BVergG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich vorwiegend mit der Ausscheidung nicht prioritärer Dienstleistungen aus dem Vergabeverfahren zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 2 BVergG
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