Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich der Frage zu widmen, ob in concreto eine besondere Dringlichkeit des Beschaffungsvorganges anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich der Frage zu widmen, ob in concreto eine besondere Dringlichkeit des Beschaffungsvorganges anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG
Schlagwörter:
