Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich differenzierend mit den Begriffen der echten Bieterlücke sowie des (unbehebbaren) mangelhaften Angebotes auseinanderzusetzen. Wie ist die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren zu sehen, wenn im Rahmen der Angebotseröffnung die Firmenbezeichnung falsch verlesen wurde?
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5 lit a BVergG 2006; § 108 Abs 1 Z 1 BVergG 2006; § 118 Abs 5 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

