Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit der Befangenheit eines Richters zu beschäftigen, der im Vorfeld einmalig einen Vortrag bei einer Veranstaltung einer späteren Prozesspartei gehalten hatte.
Rechtsgrundlagen: § 19 JN; § 21 JN; § 23 JN; § 7 AVG

