Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt der VKS klar, dass eine berichtigte Version der Ausschreibungsunterlagen nicht gesamt sondern nur im Rahmen der Berichtigung bekämpft werden kann. Darüber hinaus war der vermeintliche Zusammenhang der Verlängerung der Angebotsfrist mit der der Anfechtungsfrist zu thematisieren.

