Art 24 RL 93/37/EWG ; Art 25 RL 93/37/EWG ; Art 29 RL 93/37/EWG
Vorliegender Sachverhalt hatte die Vergabe grenzüberschreitender Leistungen zum Inhalt. Dabei war fraglich, ob ein öffentlicher Auftraggeber eine Eignungsprüfung auch einer anderen Stelle überlassen kann. Steht es den Mitgliedstaaten frei, weitere Ausschlussgründe zu schaffen?

