Generalanwalt Mengozzi hält im Rahmen seines Schlussantrags zur Rs C-226/09 fest, dass eine geänderte Gewichtung der Zuschlagskriterien nach Ablauf der Frist für die Vorlage von Angeboten einer unzulässigen Änderung der Kriterien gleichkommt.
EuGH 29.6.2010, C-226/09

