Generalanwalt Mengozzi stellt in seinem Schlussantrag zur Rs C-226/09 klar, dass eine Änderung der Zuschlagskriterien im Laufe des Vergabeverfahrens mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar und somit im Rahmen der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht zulässig ist.

