Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung stellt das BVA klar, dass im Rahmen des selben Vergabeverfahrens eine einstweilige Verfügung betreffend die Zuschlagsentscheidung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Ausscheidungsentscheidung nicht entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 328 BVergG 2006

