Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob die Untersagung einer Neuausschreibung als nötige Sicherungsmaßnahme anzusehen ist, wenn der Auftraggeberin spruchgemäß untersagt wurde, das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006; § 329 Abs 3 BVergG 2006

