Zusammenfassung: Mit angesprochener Entscheidung stellt der EuGH klar, dass die Rechtsmittelrichtlinie Schäden öffentlicher Auftraggeber durch Entscheidungen der Vergabekontrollbehörden nicht zum Inhalt hat und diesen somit keine Schutznorm für solche Sachverhalte zur Verfügung stellt.
Rechtsgrundlagen: Art 2 Abs 8 RL 89/665/EWG ; Art 2 Abs 3 RL 2007/77/EG

