Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung wird klargestellt, dass die Rechtsmittelrichtlinie öffentlichen Auftraggebern keine Rechtsmittelbefugnis gegen vergabekontrollbehördliche Entscheidungen zuspricht.
Rechtsgrundlagen: Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ; Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG

