Zusammenfassung: Im Zusammenhang mit der Sanierung universitärer Einrichtungen hatte sich das BVA mit dem Auseinanderfallen von Werten im Raum- und Funktionsprogramm zu befassen. Stellt eine Abweichung von bis zu 10% einen behebbaren Mangel dar oder ist ein Ausscheiden des Angebots zu rechtfertigen?
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