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BVA: Abweichungen vom Raum- und Funktionsprogramm kein Ausscheidungsgrund

VergaberechtJudikaturDr. Alexandra Mensdorff-Pouilly, RARPA (Index) 2010, 200 - 202 Heft 4 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Im Zusammenhang mit der Sanierung universitärer Einrichtungen hatte sich das BVA mit dem Auseinanderfallen von Werten im Raum- und Funktionsprogramm zu befassen. Stellt eine Abweichung von bis zu 10% einen behebbaren Mangel dar oder ist ein Ausscheiden des Angebots zu rechtfertigen?

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