Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung behandelt den Ausschlußgrund des § 20 Abs 5 BVergG und stellt fest, dass dieser eine Mitwirkung an der Erstellung von Vergabeunterlagen, und nicht die Erbringung von Projektsteuerungsleistungen, voraussetzt. Weiters war die Prüfungsbefugnis hinsichtlich fakultativer Wiederaufnahmegründe sowie die Nachprüfung von Rechtfertigungsgründen bestimmter Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren zu klären.

