§ 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994
In vorliegender Sache war im Lichte des § 32 Abs 1 Z 1 GewO strittig, ob ein Baumeister befugtermaßen Nebenleistungen anderer Gewerbe im Ausmaß von 6,43% der Angebotssumme als "Leistungen im geringen Umfang" erbringen darf. Entscheidet die Behörde rechtsrichtig, sodass bei Erbringung wesentlicher Leistungsteile der prozentuelle Anteil unbeachtlich ist?

