Mit vorliegender Entscheidung wird eindeutig klargestellt, dass reine Grundstücksveräußerungen mangels unmittelbarer wirtschaftlicher Interessen der öffentlichen Hand vergaberechtlich nicht beachtlich sind. Darüber hinaus war zu klären, ob die behördliche Prüfung von Bauplänen das Tatbestandsmerkmal der "vom öffentlichen Auftraggeber genannte Erfordernisse" erfüllt und die Einheit eines Grundstücksverkaufs mit der nachfolgenden Bauauftragserteilung war einer näheren Untersuchung zuzuführen.

