Zusammenfassung: Die Entscheidung stellt eindeutig klar, dass von einem Mängelbehebungsauftrag nur behebbare Mängel erfasst sein können.
Rechtsgrundlagen: § 126 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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Zusammenfassung: Die Entscheidung stellt eindeutig klar, dass von einem Mängelbehebungsauftrag nur behebbare Mängel erfasst sein können.
Rechtsgrundlagen: § 126 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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