Zusammenfassung: Das BVA stellt fest, dass eine Ausschreibungswidrigkeit nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG mit dem sofortigen Ausscheiden des Angebotes zu sanktionieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
Zusammenfassung: Das BVA stellt fest, dass eine Ausschreibungswidrigkeit nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG mit dem sofortigen Ausscheiden des Angebotes zu sanktionieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
