Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung wird festgestellt, dass das Durchstreichen von Wörtern in Angebotsunterlagen keine Präzisierung, sondern eine Ausnahme von der Angebotserklärung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 1 BVergG
Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung wird festgestellt, dass das Durchstreichen von Wörtern in Angebotsunterlagen keine Präzisierung, sondern eine Ausnahme von der Angebotserklärung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 1 BVergG
