Zusammenfassung: Das BVA stellt in vorliegendem Fall eindeutig fest, dass die Nichtnennung eines Subunternehmers hinsichtlich der Prüfung dessen Eignung durch den Auftraggeber einen unbehebbaren Mangel darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 230 Z 3 BVergG; § 230 Z 6 BVergG; § 269 Abs 1 Z 2 BVergG

