Zusammenfassung: Das BVA hatte mehrere Fragen im Spannungsfeld italienischer Rechtsnormen zu klären: Ist das BVA überhaupt zuständige Behörde im konkreten Nachprüfungsverfahren? Welche Vorschriften sind im konkreten Fall für die Beurteilung der Befugnis zur Auftragsdurchführung einschlägig, wenn die teilweise Ausführung einer Tätigkeit in Italien liegt? Darüber hinaus war weiters die Antragslegitimation der Bf zu erörtern.

