Zusammenfassung: Die vorliegende Entscheidung stellt die Frage nach der Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgründe. Dabei wird angesprochen, dass den unterlegenen Bietern bereits zu Beginn der Stillhaltefrist die Entscheidungsgründe erschöpfend kundgetan werden sollen, um kein unsachliches Abgehen von der Anfechtungsfrist zu bewirken. Weiters war das Abweichen von einer Bewertung zu beurteilen, wobei aufgrund der komplexen Ausschreibung zunächst keine Gewichtung der Zuschlagskriterien erfolgt ist.

