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BVA: Eine prorogatio fori im Verwaltungsverfahren

VerwaltungsverfahrenJudikaturDkfm. Dr. Johann Hackl, Direktor bei der Hauptstelle der AUVARPA (Index) 2009, 318 - 320 Heft 6 v. 1.12.2009

Zusammenfassung: Fraglich war in gegenständlicher Entscheidung die Zuständigkeit des BVA als Nachprüfungsbehörde. Darüber hinaus war die Frage zu klären, ob durch Parteienvereinbarung die Zuständigkeit des BVA begründet werden könne.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVergG 2006; § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006; § 13 BVergG; ÖNORM B 1801-1

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