Zusammenfassung: Fraglich war in gegenständlicher Entscheidung die Zuständigkeit des BVA als Nachprüfungsbehörde. Darüber hinaus war die Frage zu klären, ob durch Parteienvereinbarung die Zuständigkeit des BVA begründet werden könne.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVergG 2006; § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006; § 13 BVergG; ÖNORM B 1801-1

