Zusammenfassung: In seiner Entscheidung hatte das BVA die Zulässigkeit der Zustellung durch Briefpost im Lichte der Ausnahmetatbestände des § 131 BVergG zu beurteilen. Darüber hinaus stand die Begründung der Zuschlagserteilung im Fokus der Aufmerksamkeit.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG; § 131 BVergG; § 132 Abs 1 BVergG; § 325 Abs 1 Z 2 BVergG

