Zusammenfassung: Das BVA hatte die Konsequenzen einer unrichtig bekannt gegebenen Stillhaltefrist zu behandeln. Weiters waren die Fragen der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages und der Verlängerung der Nachprüfungsfrist zu problematisieren.
Rechtsgrundlagen: § 321 Abs 1 Z 5 BVergG; § 71 AVG

