Zusammenfassung: Die gegenständliche Entscheidung hatte sich vor allem Fragen der objektiven Anfechtungsfrist und der Reichweite des Prozessgegenstandes gemessen am Vorbringen des Antragsstellers zu widmen.
Rechtsgrundlagen: § 331 BVergG
Zusammenfassung: Die gegenständliche Entscheidung hatte sich vor allem Fragen der objektiven Anfechtungsfrist und der Reichweite des Prozessgegenstandes gemessen am Vorbringen des Antragsstellers zu widmen.
Rechtsgrundlagen: § 331 BVergG
