Zusammenfassung: Das BVA befaßte sich mit dem Unterschied bei Subunternehmern, die für die Leistungsfähigkeit eines Bieters erforderlich sind und solchen, die zwar Leistungsteile ausführen sollen, aber nicht für die Leistungsfähigkeit herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

