Zusammenfassung: Das BVA befaßte sich mit der Frage, wie Ausschreibungsunterlagen zu bewerten sind, wenn das Angebotsbegleitschreiben der Ausschreibung widerspricht. Weiters ging er auf die Bedeutung des Wortlauts "nach Rücksprache mit dem Auftraggeber" im Hinblick auf die Abgeltung von etwaigen Mehrleistungen ein.
Rechtsgrundlagen: § 915 ABGB

