Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob die Überschreitung von geschätzten marktüblichen Preisen um mehr als 50% durch das Billgstangebot einen Widerrufsgrund darstellt. Im konkreten Verfahren ging es um die Kostenbewertung von Kanalsäuberungsarbeiten, bei der der Auftraggeber seinen Auftrag widerrief, da das Billigstangebot 50% höher als die marktüblichen Preise war und damit die budgetäre Deckung nicht mehr gegeben war.

