Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in einem Vergabeverfahren. Im Verfahren hatten die Auftraggeber dem Antragsteller keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt.
Rechtsgrundlagen: § 318 BVergG 2006; § 319 BVergG 2006

