Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in einem Vergabeverfahren. Im Verfahren hatten die Auftraggeber dem Antragsteller keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt.
Rechtsgrundlagen: § 187 Abs 1 BVergG 2006; § 231 Abs 3 BVergG 2006

