Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Ersatz von Barauslagen für die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen, den der Auftraggeber für die Klärung von offenen Fragen im Zusammenhang mit der Druckersprache PCL beiziehen mußte.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 2 AVG 1991; § 1294 ABGB

