Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, in wieweit Vermieter als Subunternehmer genannt werden müssen und ob im Zeitpunkt der Angebotsöffnung eine Anzeige gemäß § 46 Abs 2 GewO vorliegen muß. Weiters prüfte er, ob in diesem Zusammenhang eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung des Vermieters auch auf den Mieter übertragbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 76 BVergG 2006; § 83 BVergG 2006; § 80 GewO; § 46 GewO

