Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich im Zusammenhang mit der Vergabe von Fenstertauscharbeiten mit der Frage, ob für Leistungen anderer Gewerbe, die der Auftraggeber in einer eigenen Obergruppe beschrieben hat, ein gesonderter Nachweis der Befugnis zu erbringen ist, sofern diese Leistungen gering bleiben.

