Zusammenfassung: In diesem Fall wurde u.a. geprüft, welche technischen Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens vorliegen müssen, wenn keine vorherige Bekanntmachung stattfindet. Der Schlußantrag ging dabei auch auf die Bedeutung des Begriffs "technische Gründe" ein.
Rechtsgrundlagen: Art 11 Abs 3 RL 92/50/EWG

