Zusammenfassung: Das BVA prüfte, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot im Widerspruch zu den Ausschreibungskriterien stehen kann. Im Anlaßfall fehlten in einem Angebot nähere Angaben zum Umfang der Leistungen, die durch Werkvertragsnehmer übernommen werden sollten.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

