Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Kriterien ein Bieter sein Angebot hinsichtlich des Leistungsumfangs abändern darf.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 2 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Kriterien ein Bieter sein Angebot hinsichtlich des Leistungsumfangs abändern darf.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 2 BVergG
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