Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit einem Antrag auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die den Zuschlag einer Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVA untersagen sollte. Geprüft wurde, ob eine derartige einstweilige Verfügung im Vergabeverfahren zulässig ist und ob eine entsprechende Begründung hierfür erforderlich wäre.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG

