Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, ob sich ein in Deutschland niedergelassener und im deutschen Handelsregister registrierter Bieter auf die Gewerbeberechtigung seiner österreichischen Niederlassung berufen kann. Geprüft wurde ferner, ob für die grenzüberschreitende Erbringung eine entsprechende Anzeige nach § 94 Z 16 GewO erbracht werden muß.

