Zusammenfassung: In der Entscheidung wurde geprüft, ob die Erfahrung und Qualifikation des Schlüsselpersonals als Eignungskriterium herangezogen werden kann und ob dieses als Zuschlagskriterium für die Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen kann.
Rechtsgrundlagen: § 325 Abs 1 BVergG; § 75 Abs 7 Z 5 BVergG; § 2 Z 20 lit c BVergG

