Zusammenfassung: In dem Beitrag geht es um die Frage, ob ein Bieterwechsel vorliegt, weil das Anbot einer Teilnahmeberechtigten von der Niederlassung Wien und nicht vom Firmensitz Salzburg stammt. Ein solches Versehen der Teilnahmeberechtigten ist jedoch ohne vergaberechtliche Relevanz.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 Z 2 WVRG 2007

