Zusammenfassung: Es wird festgestellt, dass eine Ausschreibung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb nicht gesondert anfechtbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG 2006; § 3 Abs 2 TVergNG 2006
Zusammenfassung: Es wird festgestellt, dass eine Ausschreibung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb nicht gesondert anfechtbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG 2006; § 3 Abs 2 TVergNG 2006
