§ 21 Abs 3 BVergG 2002; § 98 Z 2 BVergG 2002
Es ist eine primäre Aufgabe des Auftraggebers gegenüber allen Bietern des Vergabeverfahrens einen Informationsvorsprung eines einzelnen Bieters auszugleichen, da ansonsten ein Ausscheidungsgrund vorliegt.
VwGH 2005/04/0082

