Zusammenfassung: Das BVA stellt bereits zum wiederholten Male fest, dass eine bereits abgeschlossene Handlung einer Aussetzung nicht mehr zugänglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA stellt bereits zum wiederholten Male fest, dass eine bereits abgeschlossene Handlung einer Aussetzung nicht mehr zugänglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006
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