Zusammenfassung: Der Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Vergabeverfahren ändert die Sache ihrem Wesen nach nicht; ebensowenig wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 8 AVG 1991
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Zusammenfassung: Der Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Vergabeverfahren ändert die Sache ihrem Wesen nach nicht; ebensowenig wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 8 AVG 1991
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