Zusammenfassung: Die Leistungsfähigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Anbotsabgabe vorliegen. Die Bekanntgabe neuer Subunternehmer nach diesem Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht mehr relevant.
Rechtsgrundlagen: § 69 Z 3 BVergG 2006

